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Kriminalpolizei Sachsen wegen Kino.to abgemahnt
16. Juni 2011Sie soll gegen § 2(1) bzw. § 5 des Telemediengesetzes verstoßen haben
KÖLN – Viele Blogger, online Shopbetreiber und Webmaster fürchten sich vor einer Abmahnung durch einen Anwalt. Aber das die Polizei wegen einem Verstoß gegen das Telemediengesetz abgemahnt werden würde, ist wohl bisher einzigartig in der Deutschen Rechtsgeschichte. Und Auslöser hier für – wie sollte es anders sein – Kino.to
Durch die Beschlagnahmung der Seite kino.to ist der Betreiber nun die Kriminalpolizei bzw. ihr Dienstherr das Sächsisches Staatsministerium des Inneren. Besagte Behörde wurde nun von den Rechtsanwälten Philipp Obladen und Robert Gäßler im Auftrag von Cineastentreff.de abgemahnt. [zur Abmahnung]
Und was haben die Herren Polizeibeamten falsch gemacht? Sie haben angeblich gegen § 2(1) bzw. § 5 des Telemediengesetzes verstoßen:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:[...]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post, [...]
Einfach gesagt, Sie haben das Impressum vergessen. Man kann gespannt bleiben, ob die Abmahnung Erfolg haben wird. (via critch)
Was haltet ihr davon? Hat es den richtigen getroffen oder ist das Schwachsinn?
| Artikel drucken | Dieser Beitrag wurde von dk am 16. Juni 2011 um 12:31 veröffentlicht und unter Behörden, Justiz abgelegt. Du kannst allen Antworten zu diesem Beitrag durch RSS 2.0 folgen. Du kannst eine Antwort schreiben oder einen Trackback von deiner eigenen Seite hinterlassen. | |



