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Dem ein oder anderen wird die Schlagzeile “Schwarz-Surfen ist keine Straftat” auf golem.de erfreuen. Wie in dem online Magazin zu lesen ist:

[...] Schwarz-Surfen erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §89 I 1 TKG, noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§44, 43 II Nr.3 BDSG [...]

Einem Tatverdächtigen wurde zu last gelegt, dass er sich im Jahre 2008 mit seinem Laptop, drahtlos in ein nicht verschlüsseltes WLAN eingewählt habe, um so ohne die  Erlaubnis des Eigentümers, Zugriff auf das Internet zu haben. Doch das ist nicht strafbar!

So entschied das Wuppertaler Amtsgericht in einem publizierten Urteil auf (AG Wuppertal, Beschluss 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08, 03.08.2010) vom 03. August 2010.

Eigentlich verwunderlich, denn zuvor empfand das Gericht derartige Tatbestände als strafbar.

Inwieweit sich das ganze nun auf andere sowie zukünftige Gerichtsurteile auswirkt ist noch unklar.

Aber schon aus Gründen der Sicherheit sollte man seine WLAN verschlüsseln, denn mancher einer schaut vielleicht nicht nur auf Facebook, sondern lädt sich möglicherweise illegale Inhalte wie Kinderpornografie oder Musik hinunter.