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Beiträge getaggt mit Internet
kinoX.to – Nachfolger oder Trittbrettfahrer?
17. Jul
Eigentlich gibt es schon einen offiziellen Nachfolger mit ehemaligen Mitbetreibern von kino.to – video2k.tv. Seit Kurzem ist nun aber ein weiterer potenzieller Nachfolger online – KinoX.to. Diese Besitzer der Seite blieben bis jetzt allerdings anonym. Das ähnliche Design und der sehr ähnliche Name sprechen eigentlich dafür, dass es sich hierbei wirklich um den Nachfolger handelt…
Nun währe da nicht video2k.tv. Dessen Betreiber behaupten, KinoX.to sei eine billige Kopie ihrer alten Website. Außerdem klaut KinoX.to wohl auch die Links von video2k.tv.
Jetzt hat man zwar zwei Seiten mit vielen Filmen, allerdings dauert es bei beiden Seiten in letzter Zeit sie zu laden. Das könnte daran liegen, dass die Server einfach von den viele Besuchern überlastet sind oder das beide Seiten ihren Konkurrenten mit Hackerangriffen ausschalten wollen. Das sind aber nur Spekulationen.
Auch dem Auge des Gesetztes ist das nicht entgangen. So äußert sich Oberstaatsanwalt von Dresden Wolfgang Klein gegenüber BILD.de wie folgt: „Wenn raubkopierte Filme der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, ist das kriminelles Handeln und kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.“ Und nun wird gegen beide Seiten ermittelt.
Der GVU ist die neue Seite natürlich auch schon aufgefallen. Diese sind auch mehr der Meinung, dass KinoX.to von video2k.tv klaut, da diese exakt die gleichen Filehoster benutzt. Jetzt könne man auch denken, die GVU habe die Seiten kurzweilig lahm gelegt, um den schwächeren Gegner so einfach zu beseitigen, jedoch heißt es vonseiten der GVU, sie seien noch nicht für schlechte (bzw. keine) Verbindungen zu den Streamingportalen verantwortlich.
Kino.to könnte für den Freistaat Sachsen teuer werden
25. Jun
Nachdem die abgemahnten Behörden die Frist vom 22. Juni 2011 verstreichen lassen haben, ohne eine schriftliche Stellungsnahme zu übermitteln, liegt nun eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit vor.
Genauere Informationen dazu finden Sie in unserem Newsdash Artikel.
Das Schreiben, das uns übermittelt worden ist, haben wir für euch an dieser Stelle veröffentlicht:
In der
Bußgeldsache
gegen
den Freistaat Sachsen, das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Landeskriminalamt des Freistaates Sachsen sowie gegen Unbekannt
erstatten wir namens und in Vollmacht der Cineastentreff Michael Babilinski und Walter Hempe GbR, Hebbelstr. 10, 25813 Husum
Ordnungswidrigkeitenanzeige
gem. §§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 2. Hs. Nr. 13 Rundfunkstaatsvertrag, § 5 i.V.m. § 16 Telemediengesetz; § 30 OWiG sowie sonstiger in Betracht kommender Ordnungswidrigkeiten.
B e g r ü n d u n g
I. Sachverhalt
Am 8. Juni 2011 hat die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES) die Streaming-Seite kino.to geschlossen, bzw. nach eigenen Angaben die Domain kino.to „beschlagnahmt“. Seitdem findet sich unter www.kino.to –mit zeitweiliger Unterbrechung- folgender Hinweis:
Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin:
Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung
einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von
Urheberrechtsverletzungen geschlossen.Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen.
Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
Screenshot der Internetseite kino.to, Stand 24.6.2011, Anlage 1.
Ein Impressum findet sich auf dieser Seite nicht. Die Internetseite enthält keinerlei Hinweise darauf, wer diese Vorschaltseite ins Netz gestellt hat, wer für den Inhalt verantwortlich ist, bzw. an wen man sich bei Rückfragen wenden kann.
II. Verstoß gegen § 55 Rundfunkstaatsvertrag
Gem. § 55 Rundfunkstaatsvertrag haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, den Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Bei dem auf kino.to angezeigten Text handelt es sich zweifelsfrei um einen Telemediendienst, da auch eine einfache Website mit einem Informationstext zu den Informations- und Kommunikationsdiensten gehört.
Diensteanbieter ist jeder der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Dabei ist der Diensteanbieter nicht nur der content-provider, sondern auch der, der fremde Speicherkapazität nutzt. Es ist also unerheblich, wie und ob das Vorgehen des Landeskriminalamtes rechtlich legitimiert werden kann – sei es nun durch § 94 StPO, § 111c StPO oder durch eine Eingriffsnorm im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechtes.
Durch das Vorgehen des Landeskriminalamtes hat dieses jedenfalls die unmittelbare „Verfügungsgewalt“ über die Domain kino.to erlangt und kann ersichtlich über die angezeigten Inhalte bestimmen und frei verfügen.
III. Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz
Ferner verstößt die Gestaltung der hier gegenständlichen Internetseite gegen § 5 Telemediengesetz. Die Internetseite stellt auch ein geschäftsmäßiges Telemedium i.S.d. § 5 Telemediengesetz dar.
Diese Voraussetzung muss weit ausgelegt werden und dient letztlich nur für die Abgrenzung zu rein privat angebotenen Telemedien. Dies folgt zum einen aus der Entstehungsgeschichte der Norm und zum anderen unmittelbar aus dem Telemediengesetz selbst. In § 1 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz heißt es nämlich wörtlich:
„Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.“
Bei dem auf kino.to abrufbaren Inhalt handelt es sich selbstredend nicht nur um eine private Internetseite. Vielmehr soll die Öffentlichkeit in geradezu plakativer Weise erreicht werden.
Sofern Sie einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz erkennen wollen, mögen Sie die Anzeige diesbezüglich an die zuständige Stelle weiterleiten.
IV. Täter der Ordnungswidrigkeit
Da es sich bei der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen um eine Stabstelle des Sächsischen Staatsministeriums des Innern handelt, muss davon ausgegangen werden, dass von der Aktion gegen kino.to der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen zumindest Kenntnis hatte und diese gebilligt hat. Dieser vertritt den Freistaat Sachsen nach Art. 65 Abs 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nach Außen. Gem. § 30 OWiG kann daher auch gegen den Freistaat Sachsen ein Bußgeld verhängt werden.
Da aber durch die fehlende Angabe eines Impressums gerade nicht ersichtlich ist, wer für die Internetseite verantwortlich ist, wurde daneben noch Anzeige gegen Unbekannt erstattet.Philipp Obladen
Rechtsanwalt
Der Originalschreiben ist zur öffentlichen Einsicht auf cineastentreff.de publiziert worden.
Video2k.tv – das neue Kino.to
22. Jun
LEIPZIG – Erst vor rund zwei Wochen wurden mehrere Wohnungen sowie Büros in Deutschland, aber auch den Nachbarländern Spanien und Frankreich durchsucht. Die Dursuchungen wurden von rund 250 Ermittlern, IT-Experten, aber auch Steuerfahndern der sächsischen LKA-Antikorruptionseinheit INES 40 durchgeführt. Es wurden mehrere Server beschlagnahmt. Neben dem mutmaßlichen Boss von “kino.to” (Dirk B.), wurden noch 12 weitere Mittäter festgenommen. Alle Beschuldigenden befinden sich in U-Haft, und auch wenn Dirk B. schweigt, so sollen einige der Festgenommen bereits Geständnisse abgelegt haben.
Und als wäre die Abmahnung an die sächsische Polizei (Artikel zur Abmahnung) nicht genug, äußert sich auch noch ein nicht-inhaftierter ehemaliger Uploader von Kino.to unter dem Pseudonym „Hashiba” zu den Ereignissen jüngster Zeit in einem Online-Forum: „Kino.to ist noch lange nicht Geschichte!”
Gesagt – getan. Nach kürzester Zeit nach dem Ende von “Kino.to” ist schon das neue Streaming-Portal online – “Video2k.tv”. Laut “gulli.com” sind sich die “neuen Betreiber” (bestehend aus alten Betreibern von “kino.to”dem Filehoster Duckload) stolz auf ihr neues Werk, denn Video2k.tv könne man nicht so einfach aus dem Netz nehmen. Das läge laut “gulli.com” daran, dass die Seite bei fünf verschiedenen Domain-Registraren über 50 Domains geschaltet und auf drei unabhängigen Servern gespeichert sei, sodass wenn die Polizei einen Server lahm läge, die Seite über die verbleibenden zwei weiterlaufen könne. Außerdem ist die Seite bis jetzt werbungsfrei und soll es auch bleiben.
„Wir prüfen derzeit, ob es sich tatsächlich um die ehemaligen Betreiber von kino.to handelt.” So Christine Ehlers, Sprecherin der GVU(Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen). Es spricht allerdings viel dafür, dass es sich um dieselben Betreiber handelt. Die Seite ist ähnlich aufgebaut wie “kino.to”, komplett auf Deutsch ist, duckload ist mit umgezogen und die Betreiber machen kein Geheimnis aus ihrer Vergangenheit.
Das Angebot der Seite besteht aus zahlreichen Mitschnitten aktueller Kinofilme und einigen TV-Serien. Der wohl größte Unterschied ist die Qualität des Bildmaterials. Denn wer qualitativ hochwertige Videos sehen will, muss dafür zahlen (per PayPal, Visa oder Mastercard), so kostet ein Monat rund 10€ und ein Jahr knapp 60€.
Das ist aber riskant, denn wenn man dem Host Geld überweist, wird nicht nur die IP-Adresse gespeichert, sondern auch persönliche Daten. Und sollte es dann erneut zu einer Razzia kommen, hat man als Besitzer solch eines Premiumaccounts schnell ein weiteres Problem, denn dann hat die Polizei auch diese Daten.
Aber zum Glück gibt es auch Alternativen zu solch umstritten Methoden um an Filme ran zukommen. Beispielsweise und ganz klassisch: Ins Kino gehen – kostet zwar mehr, aber die Qualität ist nicht zu übertreffen. Oder eine legale Seite, bei der man viele Filme anschauen kann, wäre MyVideo mit noch einer kleineren Auswahl, die aber stetig wächst.
Kino.to – Was passiert jetzt mit den Zuschauern?
12. Jun
Nach der Abschaltung der Streaming-Seite Kino.to, 13 Festnahmen und DDOS-Attacken auf die GVU Homepage (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V.), geht es jetzt möglicherweise den Konsumenten der illegalen Filme-Webseite an den Kragen. Jedenfalls nach dem Willen der GVU.
Im offiziellen Weblog kündigten Dr. Matthias Leonardy (GVU-Geschäftsführer) und Christine Ehlers (Sprecherin von GVU) in einem Artikel an, dass nach den ausgeführten Aussagen die “Nutzung von illegalgen Streams über Portale, wie kino.to, somit strafbar” sei.
Die Internetgemeinde sowie Juristen streiten im Moment darüber, ob das reine Ansehen von Filmen und Serien auf derartigen Streaming-Seiten strafbar sei. Denn die einen sagen, dass man durch das Ansehen keine Urheberrechtsverletgzung begeht. Hingegen die anderen meinen, dass beim Wiedergeben im Browser eine Kopie im Zwischenspeicher des Computers angelegt wird. Somit hätte man den Film illegal auf seinen Rechner heruntergeladen.
Neben einer ausführlichen Beurteilung der rechtlichen Lage durch Paragraphen, finden sich in dem GVU-Artikel auch noch eine leichverständliche Erläuterung zu zivilrechtlichen sowie strafrechtlichen Konsequenten.
Zivilrecht
Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Rechteinhabern ein Vorgehen gegen Verletzungen ihrer geschützten Rechte. Das Interesse der Rechteinhaber konzentriert sich insbesondere auf auf Unterlassung und Schadensersatz [...]
Strafrecht
Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Strafverfolgungsbehörden ein Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzer. Bestraft wird danach die unerlaubte Verwertung von geistigem Eigentum, wie unerlaubtes Kopieren, unerlaubtes Weitergeben oder unerlaubtes Verkaufen von Kopien. Dabei ist allein schon der Versuch strafbar. [...]
Nur selbst, wenn rechtlich eine Schuld durch den einfachen Konsum festgestellt werden könnte, so bleibt die Frage, ob die täglichen Besucher von Kino.to tatsächlich bestraft werden würde, denn das wären Millionen von Menschen hauptsächlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Also dürfen wir gespannt bleiben, was die Auflösung von Kino.to noch für Folgen haben wird.
Uroma, 106 Jahre alt & jetzt fehlt nur Facebook
02. Jun
CINDERFORD – Die Engländerin Lilly Strugnell ist stolze 106 Jahre alt und will die älteste Facebook-Userin auf der ganze Welt werden. Nach dem Besuch bei einem Internet-Kurs für Senioren in ihrem Heimatort entschloss sich die rüstige Rentnerin sich ein eigenes Profil auf Facebook anzulegen. Aber die Dame lässt es alles anderes als langsam angehen, denn bis zu ihrem 107 Geburstag will sie bei der weltweit größten Social Community registriert sein. Zu einem richtigen Social Media Profil gehört natürlich auch ein Twitter Account und den will sie sich auch noch zu legen. Aber was wünscht man sich in dem Alter denn eigentlich zum Geburtstag? Weltfrieden? Gesundheit? Nein! Ein iPad muss es sein. Vielleicht ist ein lokales IT-Unternehmen schlau genug und schenkt der Dame eines zu ihrem Geburtstag, denn dem wäre ein Medien-Hype sicher. (bild)
Bei UseNext ist die Ostermania ausgebrochen
08. Apr
Zu Ostern hat sich UseNeXT ein tolles Gewinnspiel mit 25 Sachpreisen für euch ausgedacht. Zu gewinnen gibt es 5x die Playstation 3 Slilm, 5x ein Apple iPad sowie 15x Externe HDD.
Aber das ist nicht alles, denn jeder Teilnehmer erhält 3 GB Highspeed-Downloadvolumen kostenlos. So geht keiner leer aus.
UseNeXT ermöglicht euch den unbegrenzten Zugriff auf das Usenet in Form der HybridRate. Dies ist ein Paket, das euch ohne Zeitlimit auf das Usenet zugreifen lässt. UseNeXT bietet, durch 8 Serverfarmen, die auf der ganzen Welt verteilt sind, schnellen Zugang zum Usenet. 30 Verbindungen zur selben Zeit verbinden Euch zu den entsprechenden Servern. So ist eine sehr schnelle sowie zuverlässige Verbindung garantiert.
Dank der 256-Bit-SSL-Verschlüsselung ist ein sicherer Zugriff möglich.
Usenet (ursprünglich Unix User Network: „Netzwerk für die Benutzer von Unix“) ist ein globales online Netzwerk, in dem sich Diskussionsforen (“Newsgroups”) zu jeder erdenklichen Thematik wiederfinden. Es ist 1979 in den Vereinigten Staaten sogar noch vor dem Internet entwickelt worden. Am Usenet kann jeder ohne Problem teilnehmen, der über einen Internetzugang verfügt. Um Zugriff darauf zu erhalten, nutzen die meisten User normalerweise einen Newsreader.
Das Usenet ist mit über 60.000 Newsgroups und rund 2.500 Terabyte an Daten wohl die beste Möglichkeit um sich online auszutauschen und zu diskutieren.
Besonders positiv sticht hervor, dass man UseNeXT 14 Tage komplett kostenlos testen kann (inkl. 3000 MB HighSpeed Traffic-Volumen). Seriöse Experten wie das PC Magazin oder PC Welt haben bestätigt, dass das reguläre Testabo wirklich kostenlos ist und die Testphase jederzeit ohne Probleme gekündigt werden kann.
Der Osteraccount, der Euch kostenlos zu Verfügung gestellt wird, damit Ihr unter anderem am UseNeXT-Ostergewinnspiel mitmachen könnt, läuft automatisch nach 14 Tagen ab. Somit müsst Ihr diesen Zugang nicht kündigen.
PCgo sagt sogar: „Service und News-Client sind 100% werbefrei und ohne Dialer oder Spyware”
Über UseNeXT
UseNeXT bietet einen schnellen Resale-Zugang zum Usenet an. Der Verkauf von Zugängen zu internationalen Usenet-Server-Providern in Verbindung mit einer großen Auswahl an komfortabler, freier Newsreader-Software, ist eine elegante Lösung für Kunden um sich im Usenet zu bewegen.
Wie kann ich am Gewinnspiel teilnehmen?
Um am Ostergewinnspiel von UseNeXT teilnehmen zu können, müsst ihr lediglich eure E-Mail-Adresse angeben, und bis Ostermontag vier Ostereier in Form von Bilderrätseln im Usenet finden. Diese Eier helfen euch, das Rätsel zu lösen.
So bald ihr alle vier Lösungswörter gefunden habt, könnt ihr es auf usenext.de/osterspezial eintragen und mit ein bisschen Glück gehört ihr schon bald zu den glücklichen Gewinnern.
Apple iPad für nur 1 € zu verkaufen
10. Mrz
In den USA ist der Verkaufstart für das neue iPad2 schon morgen, die Deutschen Apple-Fans müssen sich noch bis zum offiziellen Verkaufsstart am 25. März 2011 gedulden. Aber was passiert mit den älteren iPad Versionen die viele Anbieter noch auf Lager haben?
Genau, sie werden für den sensationellen Preis von nur 1 € verkauft.
Aber einen Hacken hat die Sache dann doch, denn man muss einen Vertrag abschließen. Die Laufzeit beträgt dann 24 Monate und die monatliche Grundgebühr kostet 34,95 €. Zusätzlich erhält man eine Internet-Flatrate mit unbegrenztem Download-Volumen.
Noch bis zum 21. März 2011 erhaltet ihr bei den Mobilfunkanbietern simply, maXXim und helloMobil das APple iPad 3G (16 GB) für den sensationellen Preis von nur 1,00 €.
Die erste Webseite der Welt ist 20 Jahre alt geworden
14. Nov
Berlin – Am 05. November 2010 feiert ihren 20. Geburtstag. Am 13. November 1990 schaltete der britische Physiker Sir Tim Berners-Lee die Domain info.cern.ch am Europäischen Kernforschungszentrum CERN (Genf) frei. Die erste Domain war online.
Die Idee des Internets entstand dadurch, dass die Informationsflut in sehr ausführlich wissenschaftlichen Projekten besser selektiert werden kann.
In Deutschland (.de) gibt es heute um die 14 Millionen Webseiten. Aber führend ist immer noch die TopLevelDomain (kurz TLD) Endung .com mit 90 Millionen Homepages. (bitkom.org)
Facebook kostenlos für das Mobiltelefon
01. Sep
Schon oft hat man Meldungen wie “Facebook kostenlos auch ohne Flat” oder “Gratis Flat für Facebook” auf unseriösen Seiten lesen können, denn derartige Möglichkeiten gab es legal und wirklich ohne Kosten in Deutschland nicht.
Daher war ich auch von der Meldung “Kostenloser Facebook-Zugriff: E-Plus führt Sparversion ein” im BasicThinking Blog total überrascht. Denn wie man da lesen kann, gibt es ab sofort für alle Marken des E-Plus Netzes (Base, E-Plus, Simyo…) eine kostenlose, aber dafür abgespeckte, online Version von Facebook für das Handy.
Das Ganze ist übrigens keine Fake-Meldung! Nicht nur weil BasicThinking für Seriosität steht, sondern weil E-Plus eigens dafür eine Pressemeldung (PDF) publiziert hat.
Darin heißt es:
- E-Plus-Gruppe erster deutscher Mobilfunkpartner bei 0.facebook.com
- 0.facebook.com ist kompakt und besonders schnell
- Kostenfreie Nutzung für Kunden der Marken und Partner im E-Plus Netz
[...]
1_Die E-Plus-Gruppe bietet ihren Kunden einen kostenlosen Zugang zu dem 0.facebook.com-Service. Es fallen keine Kosten für die Datenübertragung über den E-Plus WAP APN sowie EPlusInternet APN innerhalb von 0.facebook.com an.
Ab heute kann also jeder der ein internetfähiges Mobiltelefon (z. B. iPhone, HTC etc.) besitzt, kostenlos auf Facebook über die URL 0.facebook.com zugreifen.
Man kann aber auch einfach eine kostenlos SMS mit facebook an die 4263 schicken und dann erhält man den Link per SMS.
Natürlich gibt es hier auch einen kleinen Haken: Das Angebot ist zwar wirklich umsonst, aber man bekommt nur eine abgespeckte Version zu sehen. Es werden keine Bilder angezeigt, sondern nur Texte.
Der Zugriff auf Fotos bzw. Videos ist zwar möglich, aber hierbei entstehen Kosten, doch man erhält davor eine Warnung, dass das kostenlose Angebot dafür nicht gilt.
Weitere Informationen dazu findet ihr auch im offiziellen Base Blog.
Was haltet ihr davon? Werde ihr das E-Plus Angebot nutzen? Oder zahlt ihr lieber für eine richtige Version?
Schwarz-Surfen ist nicht strafbar!!!
10. Aug
Dem ein oder anderen wird die Schlagzeile “Schwarz-Surfen ist keine Straftat” auf golem.de erfreuen. Wie in dem online Magazin zu lesen ist:
[...] Schwarz-Surfen erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §89 I 1 TKG, noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§44, 43 II Nr.3 BDSG [...]
Einem Tatverdächtigen wurde zu last gelegt, dass er sich im Jahre 2008 mit seinem Laptop, drahtlos in ein nicht verschlüsseltes WLAN eingewählt habe, um so ohne die Erlaubnis des Eigentümers, Zugriff auf das Internet zu haben. Doch das ist nicht strafbar!
So entschied das Wuppertaler Amtsgericht in einem publizierten Urteil auf (AG Wuppertal, Beschluss 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08, 03.08.2010) vom 03. August 2010.
Eigentlich verwunderlich, denn zuvor empfand das Gericht derartige Tatbestände als strafbar.
Inwieweit sich das ganze nun auf andere sowie zukünftige Gerichtsurteile auswirkt ist noch unklar.
Aber schon aus Gründen der Sicherheit sollte man seine WLAN verschlüsseln, denn mancher einer schaut vielleicht nicht nur auf Facebook, sondern lädt sich möglicherweise illegale Inhalte wie Kinderpornografie oder Musik hinunter.




